Beispielrechnung: Ein Kunde entscheidet sich für ein JobRad per Gehaltsumwandlung im Wert von 3.000 € (UVP). Für die private Nutzung des Dienstrads entsteht ihm ein geldwerter Vorteil, den er weiterhin monatlich mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung versteuern muss. Was ändert sich nun? Ab 2020 viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, Ihr Kunde muss nur noch ein Viertel von 3.000 €, abgerundet auf volle Einhundert, also 700 € * 1 % = 7 € pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25‑Prozent‑Besteuerung entspricht. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 % spart Ihr Kunde im Vergleich zur 0,5 %‑Regel in 36 Monaten rund 100 € zusätzlich.
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